Kaufvertrag für Vermögenswerte geringer Komplexität

1. Begriffsbestimmungen: Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet „VERKÄUFER“ die JJSI Operating Company; „KÄUFER“ bezeichnet das Unternehmen oder die Person, das bzw. die den Gegenstand vom Verkäufer erwirbt. Bei dem/den „Gegenstand/Gegenständen“ handelt es sich um das zum Verkauf stehende Eigentum. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, die nachstehend in der Tabelle aufgeführte Ausrüstung vom VERKÄUFER zu erwerben. Der Preis versteht sich inklusive staatlicher und/oder lokaler Steuern. Der KÄUFER akzeptiert alle für diesen Verkauf geltenden Geschäftsbedingungen.

2. Der KÄUFER erklärt sich damit einverstanden, die nachstehend in der Tabelle aufgeführten Ausrüstungsgegenstände vom VERKÄUFER zu erwerben. Der Preis versteht sich inklusive staatlicher und/oder lokaler Steuern. Der KÄUFER akzeptiert alle für diesen Verkauf geltenden Bedingungen.

Angebots-Nr. Titel

1088293 Los aus 6 Wagen ProStainless

3. Die Artikel werden ausschließlich für die gewerbliche Nutzung erworben und nicht an andere Organisationen zur gewerblichen Nutzung weiterverkauft.

4. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, vor dem Auktionstag alle erforderlichen Prüfungen oder Besichtigungen der Gegenstände durchzuführen. Alle Gegenstände werden im Ist-Zustand („wie besehen“ und „am jeweiligen Standort“) sowie unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Mängel verkauft. Der Verkäufer übernimmt keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung hinsichtlich Beschaffenheit, Qualität, Wert oder Zustand eines Vermögensgegenstands. Der Verkäufer schließt ausdrücklich jegliche Gewährleistung für die Marktgängigkeit, die Eignung für einen bestimmten Zweck sowie die Freiheit von Rechten Dritter aus. Etwaige Herstellergarantien werden zum Zeitpunkt des Verkaufsangebots bekannt gegeben.

5. Die Vermögensgegenstände sollen ohne Software verkauft werden, sofern eine solche vorhanden ist. Sollte im Rahmen des Verkaufs von Vermögensgegenständen Software des Verkäufers mitveräußert werden, so gibt der Verkäufer – ungeachtet der vorstehenden Haftungsausschlüsse – keinerlei Zusicherungen oder Garantien hinsichtlich des Rechts des Käufers zur Nutzung dieser Software, der Leistungsfähigkeit der Software, der Freiheit von Rechten Dritter oder in sonstiger Hinsicht ab. In einem solchen Fall empfiehlt der Verkäufer dem Käufer, sich zur Klärung entsprechender Fragen direkt an den Softwarehersteller zu wenden.

6. Zur Verfügung gestellte Fotos und/oder Beschreibungen dienen lediglich der Information des Bieters; sie begründen keinerlei Zusicherungen oder Gewährleistungen in Bezug auf die Vermögensgegenstände. Der Käufer bestätigt, dass er vor Abgabe seines Gebots Gelegenheit zur Besichtigung aller Vermögensgegenstände hatte, und verzichtet auf sämtliche Ansprüche gegen den Auktionator und/oder den Verkäufer im Zusammenhang mit Fotos oder Beschreibungen der Vermögensgegenstände. Der Verkäufer haftet nicht für Unzulänglichkeiten, Ungenauigkeiten oder Auslassungen. Der Verkäufer haftet gegenüber niemandem für Schäden jeglicher Art (einschließlich, aber nicht beschränkt auf unmittelbare Schäden, Begleitschäden oder Folgeschäden), die aus Mängeln oder dem Ausfall von Gegenständen aus irgendeinem Grund resultieren. Der Käufer trägt sämtliche Verlustrisiken ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch den Verkäufer oder ab Beginn der Demontage- oder sonstigen Arbeiten durch den Käufer.

7. Freistellung, Schadloshaltung und Versicherung: Der Käufer entbindet hiermit für sich selbst sowie für seine Beauftragten, verbundenen Unternehmen, Rechtsnachfolger und Rechtsübernehmer den Verkäufer sowie dessen jeweilige Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften, verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Direktoren, Gesellschafter, Mitarbeiter, Beauftragten, Rechtsanwälte, Rechtsnachfolger und Rechtsübernehmer dauerhaft und unwiderruflich von sämtlichen Ansprüchen, Gegenansprüchen, Einreden, Forderungen, Klagen, Klagegründen, Rechtsstreitigkeiten, Verbindlichkeiten, Geldbeträgen, Vermögenswerten oder sonstigen Gegenleistungen, Zusagen oder Schadensersatzansprüchen jeglicher Art – sei es nach Gesetz oder Billigkeitsrecht (Equity), und unabhängig davon, ob sie bislang geltend gemacht wurden oder nicht –, die sich auf die Vertragsgegenstände (Articles) oder anderweitig auf den Verkäufer oder dessen Vermögenswerte beziehen (zusammenfassend die „ Ansprüche “). Mit Wirkung zum heutigen Datum gelten sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Verkäufers gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit den Vertragsgegenständen oder etwaigen Ansprüchen (sei es bedingt oder unbedingt, beziffert oder unbeziffert, bekannt oder unbekannt; zusammenfassend die „ Verpflichtungen “) als vollständig, dauerhaft und unwiderruflich erfüllt, erlassen und aufgehoben; der Verkäufer unterliegt keinerlei Verpflichtung oder Haftung gegenüber dem Käufer oder einer sonstigen Partei (sei es bedingt oder unbedingt, beziffert oder unbeziffert, bekannt oder unbekannt) im Rahmen oder in Bezug auf die Verpflichtungen oder sonstige Ereignisse oder Umstände, die im Zusammenhang mit den Verpflichtungen am oder vor dem heutigen Datum entstanden sind.

Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von sämtlichen Verbindlichkeiten, Verpflichtungen, tatsächlichen finanziellen Verlusten, Geldbußen, Verfahren, gerichtlichen Entscheidungen, Klagen, Ansprüchen sowie angemessenen Kosten und Auslagen jeglicher Art freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten (einschließlich der angemessenen Honorare und Auslagen der Rechtsbeistände des Verkäufers im Zusammenhang mit eingeleiteten oder angedrohten behördlichen Ermittlungs-, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, unabhängig davon, ob der Verkäufer darin als Partei geführt wird), sofern diese dem Verkäufer auferlegt werden, ihm entstehen oder gegen ihn geltend gemacht werden und in irgendeiner Weise mit Folgendem zusammenhängen oder daraus resultieren: (i) dieser Vereinbarung oder einer künftigen Vereinbarung über Kauf, Verkauf, Nutzung oder Finanzierung der Gegenstände; (ii) dem Zugang des Käufers zu Grundstücken oder Räumlichkeiten des Verkäufers zwecks Demontage und/oder Inbesitznahme der Gegenstände sowie (iii) der gegenwärtigen, künftigen oder beabsichtigten Nutzung der Gegenstände. Sollte die im vorstehenden Satz genannte Verpflichtung zur Freistellung, Verteidigung und Schadloshaltung aufgrund eines Verstoßes gegen geltendes Recht oder die öffentliche Ordnung (Public Policy) ganz oder teilweise unwirksam sein, so hat der Käufer den nach geltendem Recht zulässigen Höchstbetrag zur Begleichung und Erfüllung sämtlicher vom Verkäufer zu tragender, freizustellender Verbindlichkeiten zu zahlen.

Der Käufer hat ab dem heutigen Datum auf eigene Kosten durchgehend folgende Versicherungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten: (1) eine gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitnehmer (Workers Compensation Insurance) und (2) eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung auf Basis des Schadeneintrittsprinzips („Occurrence Coverage Form“), die auch die Produkthaftpflicht/Haftung für abgeschlossene Arbeiten sowie die vertragliche Haftung abdeckt, mit Deckungssummen von mindestens 1.000.000 USD pro Schadensfall (kombiniert für Personen- und Sachschäden) und einer jährlichen Gesamtdeckungssumme von 1.000.000 USD. Diese Versicherungen müssen weltweiten Schutz bieten, einschließlich der Deckung von Ansprüchen und Schadensereignissen, die der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten unterliegen. Die Versicherungen des Käufers gehen jeglichen vom Verkäufer unterhaltenen Versicherungen im Rang vor. Soweit gesetzlich zulässig und versicherungsrechtlich möglich, hat der Versicherer des Käufers zudem auf jegliche Regressansprüche gegen den Verkäufer, Johnson & Johnson, deren Tochtergesellschaften sowie deren Direktoren, leitende Angestellte und Mitarbeiter zu verzichten.

Der Käufer hat den Verkäufer als zusätzlichen Versicherten in seine Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen. Der Käufer hat dem Verkäufer die genannten Versicherungsnachweise und erforderlichen Formulare bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder auf schriftliche Anforderung hin vorzulegen; ein Unterlassen der Anforderung solcher Nachweise oder Formulare durch den Verkäufer stellt jedoch keinen Verzicht auf dessen Rechte im Hinblick auf den hierin festgelegten Versicherungsschutz dar. Sämtliche Versicherungspolicen des Käufers müssen vorsehen, dass der Verkäufer im Falle einer Kündigung, wesentlichen Änderung oder Nichtverlängerung der Versicherung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich benachrichtigt wird. Zudem müssen diese Versicherungen von Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, die (i) in den Bundesstaaten, in denen die Vermögenswerte/Gegenstände genutzt werden, geschäftlich tätig sein dürfen und (ii) im aktuellen „AM Best's Rating Guide“ mit einem Rating von A oder besser sowie einer Finanzkraftbewertung von VII oder besser eingestuft sind. Versäumt es der Käufer, einen angemessenen Versicherungsschutz zu gewährleisten, so schränkt dies die Haftung des Käufers in keiner Weise ein. Der Käufer ist verpflichtet, jeden künftigen Rechtsnachfolger, auf den die Gegenstände übertragen werden, zur Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen des Käufers gemäß diesem Absatz zu verpflichten.

8. Die Mitarbeiter oder Vertreter des VERKÄUFERS sind nicht befugt, Aussagen zur Qualität und zum Zustand der zum Verkauf angebotenen ARTIKEL zu treffen, die über die hierin enthaltenen schriftlichen Angaben hinausgehen. Der Käufer erkennt an, dass derartige Aussagen für den VERKÄUFER nicht bindend sind.

9. Der KÄUFER ist für die Behebung und Sanierung sämtlicher Schäden verantwortlich, die während der Entfernung der verkauften GEGENSTÄNDE am Eigentum oder an der Ausrüstung des VERKÄUFERS oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens entstehen, einschließlich Umweltschäden.

10. Der KÄUFER nimmt zur Kenntnis, dass der VERKÄUFER darauf hinweist, dass die WAREN gefährliche Chemikalien oder sonstige Gefahrstoffe aufweisen oder enthalten können; diese können – sei es durch chemische Reaktion oder auf sonstige Weise – aufgrund von Toxizität, Entflammbarkeit, Explosivität oder aus anderen ähnlichen oder andersartigen Gründen während der Verwendung, Handhabung, Reinigung, Aufarbeitung, Entsorgung usw. direkt oder indirekt eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum darstellen oder zu einer solchen werden. Der KÄUFER hat sich beim VERKÄUFER nach solchen mit den WAREN verbundenen latenten und offensichtlichen Gefahren erkundigt und hierüber zufriedenstellende Auskünfte erhalten. Der KÄUFER übernimmt ausdrücklich sämtliche Risiken und die Verantwortung für Verletzungen oder Schäden, die dem KÄUFER oder Dritten im Zusammenhang mit dem Besitz, der Handhabung, der Demontage oder der Verwendung solcher Waren durch den KÄUFER oder durch Dritte – gleich zu welchem Zweck – entstehen; zudem verpflichtet sich der KÄUFER, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Personen vor den genannten Gefahren zu schützen. Der KÄUFER verpflichtet sich, vor allen möglichen Gefahren zu warnen, denen Personen ausgesetzt sein könnten.

Der Käufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass keine Änderung dieses allgemeinen Warnhinweises für den Verkäufer bindend ist. Kein zusätzlicher spezifischer Warnhinweis gilt als Einschränkung dieses allgemeinen Warnhinweises; sollte der zusätzliche spezifische Warnhinweis unzureichend sein, so finden dennoch sämtliche nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen Anwendung, selbst wenn die Unzulänglichkeit des spezifischen Warnhinweises auf Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers beruhte; zudem gilt keine Handlungsweise des Verkäufers als Einschränkung dieses allgemeinen Warnhinweises.

11. Der KÄUFER ist verpflichtet, sämtliche Marken, Dienstleistungsmarken, Etiketten, Logos, Kennzeichen und Designs des Verkäufers, die auf den WAREN oder auf Verpackungsmaterialien angebracht sind, zu entfernen und deren Verwendung zu unterlassen. Keine Bestimmung hierin ist so auszulegen, als würde dem KÄUFER eine Lizenz zur Nutzung derartiger Marken, Etiketten, Logos, Kennzeichen oder Designs erteilt oder impliziert. Der KÄUFER hat zudem davon abzusehen, Johnson & Johnson oder ein mit Johnson & Johnson verbundenes Unternehmen als Herkunft der WARE zu benennen.

12. Das Eigentum an den GEGENSTÄNDEN geht mit ordnungsgemäßer Zahlung vom VERKÄUFER auf den KÄUFER über. Die Zahlung muss erfolgen und das Eigentum auf den KÄUFER übergehen, bevor der KÄUFER mit der Abholung der GEGENSTÄNDE vom Gelände des VERKÄUFERS beginnt. Ab diesem Zeitpunkt ist der KÄUFER für die Instandhaltung, den Betrieb und die Entsorgung der GEGENSTÄNDE gemäß den geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich.

13. Der VERKÄUFER haftet nicht für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag, sofern diese auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb seiner angemessenen Kontrolle liegen; hierzu gehören insbesondere höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Unruhen, Krieg, Sabotage, Unfälle, Explosionen, Streiks, Aussperrungen, gerichtliche Verfügungen, Arbeitskämpfe, Engpässe, Anforderungen der nationalen Verteidigung (unabhängig von deren Rechtsgültigkeit, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Prioritätsregelungen, Beschlagnahmen, Zuteilungen und Beschränkungen der Preisanpassung) oder die Unmöglichkeit, Material, Ausrüstung oder Transportmittel zu beschaffen, sowie sonstige gleichartige oder andersartige Umstände, die außerhalb der Kontrolle des VERKÄUFERS liegen und den Verkauf, die Abholung oder die Demontage der GEGENSTÄNDE verhindern.

14. Vor der Demontage oder Abholung der Gegenstände hat der Käufer die Zahlung per Banküberweisung, Bankscheck oder in einer sonstigen vom Verkäufer akzeptierten, garantierten Zahlungsform zu leisten, sofern nicht einvernehmlich abweichende Bedingungen vereinbart wurden. Kommt der Käufer den Zahlungsbedingungen nicht nach, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

15. Der KÄUFER verpflichtet sich, zum Zeitpunkt des Verkaufs alle anfallenden Umsatzsteuern oder sonstigen Steuern, Abgaben oder Gebühren zu entrichten, die der VERKÄUFER aufgrund dieses Verkaufs zahlen oder einziehen muss, oder dem VERKÄUFER eine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung vorzulegen. Sollte der KÄUFER die oben vereinbarten Steuern oder sonstigen Abgaben nicht entrichten oder keine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung vorlegen, verpflichtet sich der KÄUFER, den VERKÄUFER von jeglicher Haftung und allen Kosten freizustellen, die aus der Säumnis des KÄUFERs resultieren, und ihn diesbezüglich schadlos zu halten.

16. Es obliegt dem KÄUFER, den Versand zu organisieren und sämtliche Versandvorbereitungen (Demontage, Einkisten, Verpacken und Befestigen auf Transportpaletten/Kufen) durch vom VERKÄUFER zugelassene Auftragnehmer durchführen zu lassen. Der VERKÄUFER haftet nicht für Schäden während des Transports. Darüber hinaus verpflichtet sich der KÄUFER, alle erforderlichen und angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Verladung und Transport so erfolgen, dass Einrichtungen am Standort der zu entfernenden GEGENSTÄNDE oder in deren unmittelbarer Nähe nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Der KÄUFER ist verpflichtet, während seines Aufenthalts auf dem Gelände des VERKÄUFERS alle geltenden Gesetze und Vorschriften der Bundesstaaten und des Bundes – einschließlich der OSHA-Anforderungen, der Vorschriften für Schwertransporte sowie aller vom VERKÄUFER aufgestellten Sicherheitsregeln – einzuhalten.

17. Werden die GEGENSTÄNDE nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf vom KÄUFER abgeholt, (i) gelten diese GEGENSTÄNDE als vom KÄUFER aufgegeben, (ii) verliert der KÄUFER jeglichen Anspruch auf die an den VERKÄUFER für den Erwerb dieser GEGENSTÄNDE gezahlten Beträge, einschließlich etwaiger Kosten für die Verladung/Montage, und (iii) verliert der KÄUFER das Recht zum Erwerb dieser GEGENSTÄNDE. Darüber hinaus haftet der KÄUFER für alle dem VERKÄUFER entstandenen Schäden, einschließlich – jedoch nicht beschränkt auf – Kosten für Demontage, Transport, Lagerung oder sonstige Kosten (einschließlich Anwaltskosten), die dem VERKÄUFER infolge der unterlassenen Abholung der GEGENSTÄNDE durch den KÄUFER entstanden sind. Der VERKÄUFER behält sich das Recht vor, die GEGENSTÄNDE zum Verkauf anzubieten und eine etwaige Differenz zwischen dem ursprünglichen Gebotspreis und dem vom neuen Käufer gezahlten Preis geltend zu machen.

18. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des Bundesstaates New Jersey und ist nach diesen auszulegen, als ob sie vollständig im Bundesstaat New Jersey geschlossen und erfüllt worden wäre. Alle vom KÄUFER im Rahmen dieser Vereinbarung eingeleiteten Verfahren – seien es gerichtliche oder sonstige Schritte – müssen bei einem Bundes- oder Landesgericht in New Jersey anhängig gemacht werden.

19. Der VERKÄUFER kann nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung den Zugang des KÄUFERS zu den Einrichtungen des VERKÄUFERS ganz oder teilweise einschränken; der VERKÄUFER haftet nicht für Verluste, die dem KÄUFER infolge einer solchen Zugangsbeschränkung entstehen.

20. Diese GESCHÄFTSBEDINGUNGEN enthalten die gesamte Vereinbarung und Übereinkunft zwischen dem VERKÄUFER und dem KÄUFER in Bezug auf die WAREN und ersetzen alle früheren Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Erörterungen zwischen dem VERKÄUFER und dem KÄUFER hinsichtlich des Verkaufs der WAREN.

21. Der KÄUFER erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass (a) Änderungen oder der Verzicht auf Rechte im Zusammenhang mit diesen GESCHÄFTSBEDINGUNGEN nur dann wirksam sind, wenn sie von einem bevollmächtigten Vertreter des VERKÄUFERS schriftlich gegenüber dem KÄUFER unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Dokument erfolgen; (b) kein Verhalten des VERKÄUFERS als Änderung dieser GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ausgelegt werden darf; und (c) weder die Bestätigung des Eingangs schriftlicher Mitteilungen des KÄUFERS, die im Widerspruch zu diesen GESCHÄFTSBEDINGUNGEN stehen, durch den VERKÄUFER noch eine nachfolgende Lieferung von WAREN eine Änderung oder einen Verzicht auf Rechte im Zusammenhang mit diesen GESCHÄFTSBEDINGUNGEN darstellen.

Käufer:

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